Ein ausbleibender Mieteingang ist ärgerlich – und zugleich der Moment, in dem Ruhe und Struktur helfen. Wer Schritt für Schritt vorgeht und alles dokumentiert, schützt seine Ansprüche und behält im Ernstfall die Möglichkeit zur Kündigung.
Wann die Miete fällig ist – und wann Verzug beginnt
Die Miete ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, zu Beginn des Monats zu zahlen, spätestens bis zum dritten Werktag. Ist die Zahlungszeit – wie hier – nach dem Kalender bestimmt, kommt der Mieter ohne Mahnung in Verzug, sobald er nicht rechtzeitig zahlt. Trotzdem ist eine schriftliche Mahnung sinnvoll: Sie dokumentiert den Rückstand, setzt eine klare Frist und ist die Grundlage für jeden weiteren Schritt.
Anders liegt es bei Nachzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung: Hier sollten Sie erst nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist und mit einer Mahnung fortfahren.
Die drei Mahnstufen
1. Zahlungserinnerung
Freundlich im Ton, sachlich in der Sache: Nennen Sie Monat und Betrag, bitten Sie um Zahlung und setzen Sie eine Frist von etwa sieben Tagen. Häufig ist der Rückstand ein Versehen.
2. Mahnung
Bleibt die Zahlung aus, folgt die eigentliche Mahnung mit neuer Frist, dem offenen Betrag, den bisher angefallenen Verzugszinsen und dem Hinweis auf die Folgen.
3. Letzte Mahnung
Die letzte Mahnung kündigt konkrete Schritte an – etwa die Kündigung des Mietverhältnisses oder ein gerichtliches Mahnverfahren – für den Fall, dass bis zu einer letzten Frist nicht gezahlt wird. Versenden Sie sie so, dass Sie den Zugang nachweisen können.
Verzugszinsen und Mahnkosten
Für die Dauer des Verzugs dürfen Sie Verzugszinsen verlangen. Gegenüber Verbrauchern liegen sie fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, der sich zweimal im Jahr ändert. Mahnkosten können Sie nur in Höhe der tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten ersetzt verlangen. Die gesetzliche Verzugspauschale von 40 Euro gilt gegenüber Verbrauchern nicht. Überzogene Pauschalen sorgen für Streit und sollten Sie vermeiden.
Der Weg zur Kündigung
Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist bei Wohnraum an enge Voraussetzungen geknüpft. Vereinfacht gilt: Der Mieter muss entweder für zwei aufeinanderfolgende Termine mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete im Rückstand sein – bei Wohnraum ist das mehr als eine Monatsmiete –, oder über einen längeren Zeitraum mit einem Betrag in Höhe von zwei Monatsmieten.
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund nennen.
- Zahlt der Mieter den gesamten Rückstand innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage, wird die fristlose Kündigung unwirksam (Schonfrist).
- Prüfen Sie vor jeder Kündigung die Zahlungsübersicht sorgfältig – Rechenfehler und fehlerhafte Zuordnungen gehen zu Ihren Lasten.
Prüfen Sie Zahlungseingänge zeitnah – idealerweise gleich nach dem dritten Werktag. Je früher Sie einen Rückstand bemerken, desto einfacher lässt er sich klären, bevor er sich aufsummiert.
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Vorlagen kostenlos erhaltenWichtiger Hinweis Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Regelungen und Rechtsprechung können sich ändern; im Einzelfall – etwa bei Streit mit dem Mieter oder bei Kündigungen – sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt oder Ihrem Vermieterverband beraten lassen.